DAS ERBRECHT
Das Erbrecht, das dem Bürgerlichen Recht unterliegt, ist ein komplexes Thema. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu können sich schnell ändern. Wir möchten Ihnen im Nachfolgenden einen kurzen Überblick zur aktuellen Gesetzeslage übermitteln (Stand 2009).
Die neue Erbschaftssteuer
Seit dem 1. Januar 2009 ist das neue Gesetz zur Erbschaftssteuer in Kraft. Die Familie, also Ehepartner und Kinder, stehen im Vergleich zur bisherigen Regelung besser da. Geschwister, Neff en und Nichten müssen ab diesem Jahr deutlich mehr an Erbschaftssteuer bezahlen, wenn sie höhere Summen erben.
Hohe Freibeträge für nahe Verwandte
Ehe- und eingetragene Lebenspartner können ab diesem Jahr 500.000 Euro steuerfrei erben. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro.
| FREIBETRÄGE Änderungen ab 2009 | |
| Erbe | Betrag |
| Ehegatten Steuerklasse I | 500.000 € |
| Kinder Steuerklasse I | 400.000 € |
| Enkel Steuerklasse I | 200.000 € |
| Großeltern, Eltern, Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
| Eingetragene Lebenspartner, Steuerklasse III | 500.000 € |
| Nichtehel. Lebenspartner, Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Beispiel: Sie haben ein Haus und ein Wertpapierdepot zu vererben. Ihr Kind kann das Haus, in das es nicht einziehen will, im Wert von 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Der Freibetrag ist ausgeschöpft. Ihr Partner hat da noch mehr Spielraum. Er kann zusätzlich noch Ihr Wertpapierdepot im Wert von 100.000 Euro steuerfrei erben. Alles, was über die Freibeträge hinausgeht, muss versteuert werden.
Geschwister zahlen mehr
Entferntere Verwandte und sonstige Erben wie Freunde oder der nichteheliche Lebenspartner müssen jetzt dagegen tiefer in die Tasche greifen, wenn Sie über den Freibetrag hinaus erben. Gerade Nichten, Neffen und Geschwister trifft es hart. Zwar werden auch hier die Freibeträge auf 20.000 Euro angehoben. Gleichzeitig erhöhen sich aber auch die Steuersätze.
Extreme Steigerungen
Noch teurer wird es bei der vererbten Immobilie. Hat das Haus einen Verkehrswert von 400.000 Euro, musste die entfernt verwandte Personengruppe früher, auch wegen des zugrunde gelegten Einheitswertes, nur 40.000 Euro Steuern zahlen. Jetzt sind es fast 120.000 Euro, also drei Mal so viel. Eingetragene Lebenspartner erhalten übrigens den hohen Freibetrag von 500.000 Euro, werden aber mit der ungünstigen Steuerklasse III veranlagt.
| STEUERSÄTZE So viel zahlen Sie in den Steuersätzen (ab 2009) | ||||
| Wert bis einschließlich | I | II | III | |
| 75.000 € | 7% | 30% | 30% | |
| 300.000 € | 11% | 30% | 30% | |
| 600.000 € | 15% | 30% | 30% | |
| 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% | |
| 13.000.000 € | 23% | 50% | 50% | |
| 26.000.000 € | 27% | 50% | 50% | |
| darüber | 30% | 40% | 50% | |
Durch Schenkung Steuern vermeiden
Kommen auf den Erben Steuern zu, sollten Sie über eine Schenkung nachdenken. Dadurch können Sie alle zehn Jahre die Freibeträge von neuem voll ausschöpfen. Der Freibetrag bei einer Schenkung ist grundsätzlich genau so hoch wie im Erbfall. Möglich ist daneben auch eine „Kettenschenkung“. Sie übertragen zum Beispiel 400.000 Euro steuerfrei auf ihr Kind, die anderen 100.000 Euro steuerfrei auf ihren Ehepartner. Der kann den Betrag dann ebenfalls steuerfrei an das Kind weitergeben.
